§ 2 Nr. 2 BetrKVumlagefähig

Wasserversorgung abrechnen

Die Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) sind umlagefähig — inklusive Grundgebühr, Zählermiete und Verbrauch, nach Verbrauch oder Wohnfläche.

Das gehört dazu

  • Wasserverbrauch
  • Grundgebühren
  • Zählermiete
  • Kosten von Zwischenzählern
  • Wasseraufbereitung

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Verbrauch
  • nach Wohnfläche
  • nach Personen

Worauf Sie achten müssen

  • Sind geeichte Zähler vorhanden, wird nach Verbrauch abgerechnet.
  • Reparaturen an der Wasserinstallation sind Instandhaltung und nicht umlagefähig.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKVGesetzestext

Häufige Fragen

Ist die Zählermiete umlagefähig?

Ja, die Miete für Wasserzähler gehört zu den umlagefähigen Wasserkosten.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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