§ 2 Nr. 2 BetrKVumlagefähig
Wasserversorgung abrechnen
Die Kosten der Wasserversorgung (§ 2 Nr. 2 BetrKV) sind umlagefähig — inklusive Grundgebühr, Zählermiete und Verbrauch, nach Verbrauch oder Wohnfläche.
Das gehört dazu
- Wasserverbrauch
- Grundgebühren
- Zählermiete
- Kosten von Zwischenzählern
- Wasseraufbereitung
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Verbrauch
- nach Wohnfläche
- nach Personen
Worauf Sie achten müssen
- Sind geeichte Zähler vorhanden, wird nach Verbrauch abgerechnet.
- Reparaturen an der Wasserinstallation sind Instandhaltung und nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 2 BetrKVGesetzestext
Häufige Fragen
Ist die Zählermiete umlagefähig?
Ja, die Miete für Wasserzähler gehört zu den umlagefähigen Wasserkosten.
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.