§ 2 Nr. 4 BetrKVumlagefähig

Heizungskosten in der Nebenkostenabrechnung

Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) sind umlagefähig, müssen aber nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 % und höchstens 70 % nach erfasstem Verbrauch verteilt werden.

Das gehört dazu

  • Brennstoffkosten
  • Betriebsstrom der Heizungsanlage
  • Wartung
  • Messdienstkosten
  • Immissionsschutzmessung

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Verbrauch
  • nach Wohnfläche

Worauf Sie achten müssen

  • Verbrauchsanteil außerhalb 50–70 % → der Mieter darf um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
  • Anschaffung oder Austausch der Heizungsanlage ist Instandhaltung, nicht umlagefähig.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 4 BetrKV, HeizkostenVGesetzestext

Häufige Fragen

Warum muss ich nach Verbrauch abrechnen?

Die Heizkostenverordnung schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor (50–70 % nach Verbrauch). Andernfalls hat der Mieter ein Kürzungsrecht.

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