§ 2 Nr. 4 BetrKVumlagefähig
Heizungskosten in der Nebenkostenabrechnung
Heizkosten (§ 2 Nr. 4 BetrKV) sind umlagefähig, müssen aber nach der Heizkostenverordnung zu mindestens 50 % und höchstens 70 % nach erfasstem Verbrauch verteilt werden.
Das gehört dazu
- Brennstoffkosten
- Betriebsstrom der Heizungsanlage
- Wartung
- Messdienstkosten
- Immissionsschutzmessung
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Verbrauch
- nach Wohnfläche
Worauf Sie achten müssen
- Verbrauchsanteil außerhalb 50–70 % → der Mieter darf um 15 % kürzen (§ 12 HeizkostenV).
- Anschaffung oder Austausch der Heizungsanlage ist Instandhaltung, nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 4 BetrKV, HeizkostenVGesetzestext
Häufige Fragen
Warum muss ich nach Verbrauch abrechnen?
Die Heizkostenverordnung schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung vor (50–70 % nach Verbrauch). Andernfalls hat der Mieter ein Kürzungsrecht.
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.