§ 2 Nr. 5 BetrKVumlagefähig

Warmwasser in der Nebenkostenabrechnung

Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 5 BetrKV) sind umlagefähig und werden wie Heizkosten zu 50–70 % nach erfasstem Verbrauch verteilt.

Das gehört dazu

  • Wassererwärmung
  • Wasserkosten (soweit nicht separat abgerechnet)
  • Betriebsstrom
  • Wartung

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Verbrauch
  • nach Wohnfläche

Worauf Sie achten müssen

  • Bei verbundenen Anlagen muss der Warmwasseranteil nach § 9 HeizkostenV rechnerisch getrennt werden.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 5 BetrKV, § 8 HeizkostenVGesetzestext

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