§ 2 Nr. 5 BetrKVumlagefähig
Warmwasser in der Nebenkostenabrechnung
Warmwasserkosten (§ 2 Nr. 5 BetrKV) sind umlagefähig und werden wie Heizkosten zu 50–70 % nach erfasstem Verbrauch verteilt.
Das gehört dazu
- Wassererwärmung
- Wasserkosten (soweit nicht separat abgerechnet)
- Betriebsstrom
- Wartung
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Verbrauch
- nach Wohnfläche
Worauf Sie achten müssen
- Bei verbundenen Anlagen muss der Warmwasseranteil nach § 9 HeizkostenV rechnerisch getrennt werden.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 5 BetrKV, § 8 HeizkostenVGesetzestext
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.