§ 2 Nr. 7 BetrKVumlagefähig
Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung
Die Betriebskosten des Aufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV) sind umlagefähig — grundsätzlich auf alle Mieter, auch im Erdgeschoss. Reparaturen zählen nicht dazu.
Das gehört dazu
- Betriebsstrom
- Wartung
- Prüfung der Betriebssicherheit
- Reinigung der Anlage
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
- nach Einheiten
Worauf Sie achten müssen
- Reparatur- und Instandsetzungskosten sind nicht umlagefähig.
- Ein Ausschluss der Erdgeschossmieter ist nur bei entsprechender Vereinbarung möglich.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 7 BetrKVGesetzestext
Häufige Fragen
Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?
In der Regel ja — die Rechtsprechung lässt die Umlage auf alle Mieter zu, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.