§ 2 Nr. 7 BetrKVumlagefähig

Aufzugskosten in der Nebenkostenabrechnung

Die Betriebskosten des Aufzugs (§ 2 Nr. 7 BetrKV) sind umlagefähig — grundsätzlich auf alle Mieter, auch im Erdgeschoss. Reparaturen zählen nicht dazu.

Das gehört dazu

  • Betriebsstrom
  • Wartung
  • Prüfung der Betriebssicherheit
  • Reinigung der Anlage

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Wohnfläche
  • nach Einheiten

Worauf Sie achten müssen

  • Reparatur- und Instandsetzungskosten sind nicht umlagefähig.
  • Ein Ausschluss der Erdgeschossmieter ist nur bei entsprechender Vereinbarung möglich.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 7 BetrKVGesetzestext

Häufige Fragen

Müssen Erdgeschossmieter Aufzugskosten zahlen?

In der Regel ja — die Rechtsprechung lässt die Umlage auf alle Mieter zu, sofern nichts anderes vereinbart ist.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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