§ 2 Nr. 9 BetrKVumlagefähig

Gebäudereinigung in der Nebenkostenabrechnung

Die laufende Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und die Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) sind umlagefähig.

Das gehört dazu

  • Treppenhaus- und Flurreinigung
  • Reinigung von Keller, Waschküche, Aufzugskabine
  • laufende Ungezieferbekämpfung

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Wohnfläche
  • nach Einheiten

Worauf Sie achten müssen

  • Einmalige Grundreinigungen (z. B. nach Bauarbeiten) sind nicht umlagefähig.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 9 BetrKVGesetzestext

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