§ 2 Nr. 9 BetrKVumlagefähig
Gebäudereinigung in der Nebenkostenabrechnung
Die laufende Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile und die Ungezieferbekämpfung (§ 2 Nr. 9 BetrKV) sind umlagefähig.
Das gehört dazu
- Treppenhaus- und Flurreinigung
- Reinigung von Keller, Waschküche, Aufzugskabine
- laufende Ungezieferbekämpfung
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
- nach Einheiten
Worauf Sie achten müssen
- Einmalige Grundreinigungen (z. B. nach Bauarbeiten) sind nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 9 BetrKVGesetzestext
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.