§ 2 Nr. 11 BetrKVumlagefähig

Beleuchtung in der Nebenkostenabrechnung

Die Kosten des Allgemeinstroms für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Bereiche (§ 2 Nr. 11 BetrKV) sind umlagefähig.

Das gehört dazu

  • Strom für Treppenhaus, Flure, Keller, Außenbeleuchtung

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Wohnfläche
  • nach Einheiten

Worauf Sie achten müssen

  • Nur der Strom gemeinschaftlicher Flächen — nicht der Wohnungsstrom des Mieters.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 11 BetrKVGesetzestext

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