§ 2 Nr. 11 BetrKVumlagefähig
Beleuchtung in der Nebenkostenabrechnung
Die Kosten des Allgemeinstroms für die Beleuchtung gemeinschaftlich genutzter Bereiche (§ 2 Nr. 11 BetrKV) sind umlagefähig.
Das gehört dazu
- Strom für Treppenhaus, Flure, Keller, Außenbeleuchtung
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
- nach Einheiten
Worauf Sie achten müssen
- Nur der Strom gemeinschaftlicher Flächen — nicht der Wohnungsstrom des Mieters.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 11 BetrKVGesetzestext
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.