§ 2 Nr. 13 BetrKVteilweise umlagefähig
Versicherungen in der Nebenkostenabrechnung
Umlagefähig sind Sach- und Haftpflichtversicherungen des Gebäudes (§ 2 Nr. 13 BetrKV) — nicht dagegen Rechtsschutz- oder Mietausfallversicherungen.
Das gehört dazu
- Wohngebäudeversicherung
- Haftpflicht für das Gebäude
- Glasversicherung, Elementarschäden
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
Worauf Sie achten müssen
- Rechtsschutz-, Mietausfall- und Vermögensschadenversicherungen sind nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 13 BetrKVGesetzestext
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.