§ 2 Nr. 15 BetrKVteilweise umlagefähig

Gemeinschaftsantenne, Kabel und Glasfaser abrechnen

Seit dem 01.07.2024 ist das Nebenkostenprivileg entfallen: Kabel-TV-Sammelverträge sind nicht mehr umlagefähig. Umlagefähig bleiben Betriebskosten gebäudeinterner Verteilanlagen und das Glasfaser-Bereitstellungsentgelt.

Das gehört dazu

  • Betriebsstrom einer Gemeinschaftsantenne
  • Betrieb einer gebäudeinternen Glasfaser-Verteilanlage
  • Glasfaser-Bereitstellungsentgelt (§ 72 TKG)

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Einheiten

Worauf Sie achten müssen

  • Kabelanschluss-Sammelverträge dürfen ab dem 01.07.2024 nicht mehr über die Betriebskosten umgelegt werden.
  • Für ab dem 01.12.2021 errichtete Anlagen gelten Sonderregeln.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 15 BetrKV, § 72 TKGGesetzestext

Häufige Fragen

Kann ich Kabelgebühren noch umlegen?

Nein. Für Abrechnungszeiträume ab dem 01.07.2024 sind Kabel-TV-Kosten aus Sammelverträgen nicht mehr umlagefähig.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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