§ 2 Nr. 14 BetrKVteilweise umlagefähig

Hauswartkosten in der Nebenkostenabrechnung

Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) sind umlagefähig, soweit sie auf Betriebstätigkeiten entfallen — Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile sind herauszurechnen.

Das gehört dazu

  • Kontroll- und Reinigungstätigkeiten
  • Gartenpflege durch den Hauswart
  • Betreuung technischer Anlagen

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Wohnfläche
  • nach Einheiten

Worauf Sie achten müssen

  • Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten müssen herausgerechnet werden — sonst ist die Position angreifbar.
  • Doppelabrechnung mit Gartenpflege oder Reinigung vermeiden.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 14 BetrKVGesetzestext

Häufige Fragen

Warum kann ich nicht die gesamten Hauswartkosten umlegen?

Weil ein Hauswart oft auch nicht umlagefähige Aufgaben erledigt (Reparaturen, Verwaltung). Dieser Anteil ist herauszurechnen.

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