§ 2 Nr. 14 BetrKVteilweise umlagefähig
Hauswartkosten in der Nebenkostenabrechnung
Hauswartkosten (§ 2 Nr. 14 BetrKV) sind umlagefähig, soweit sie auf Betriebstätigkeiten entfallen — Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungsanteile sind herauszurechnen.
Das gehört dazu
- Kontroll- und Reinigungstätigkeiten
- Gartenpflege durch den Hauswart
- Betreuung technischer Anlagen
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
- nach Einheiten
Worauf Sie achten müssen
- Reparatur-, Instandhaltungs- und Verwaltungstätigkeiten müssen herausgerechnet werden — sonst ist die Position angreifbar.
- Doppelabrechnung mit Gartenpflege oder Reinigung vermeiden.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 14 BetrKVGesetzestext
Häufige Fragen
Warum kann ich nicht die gesamten Hauswartkosten umlegen?
Weil ein Hauswart oft auch nicht umlagefähige Aufgaben erledigt (Reparaturen, Verwaltung). Dieser Anteil ist herauszurechnen.
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.