§ 2 Nr. 16 BetrKVumlagefähig

Einrichtungen für die Wäschepflege

Die Betriebskosten gemeinschaftlicher Wascheinrichtungen (§ 2 Nr. 16 BetrKV) — Betriebsstrom, Wartung, anteilige Wasserkosten — sind umlagefähig.

Das gehört dazu

  • Betriebsstrom
  • Wartung und Reinigung der Geräte
  • anteilige Wasserkosten

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Einheiten
  • nach Verbrauch

Worauf Sie achten müssen

  • Anschaffung der Geräte ist Instandhaltung, nicht umlagefähig.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 16 BetrKVGesetzestext

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