§ 2 Nr. 16 BetrKVumlagefähig
Einrichtungen für die Wäschepflege
Die Betriebskosten gemeinschaftlicher Wascheinrichtungen (§ 2 Nr. 16 BetrKV) — Betriebsstrom, Wartung, anteilige Wasserkosten — sind umlagefähig.
Das gehört dazu
- Betriebsstrom
- Wartung und Reinigung der Geräte
- anteilige Wasserkosten
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Einheiten
- nach Verbrauch
Worauf Sie achten müssen
- Anschaffung der Geräte ist Instandhaltung, nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 16 BetrKVGesetzestext
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.