§ 2 Nr. 17 BetrKVteilweise umlagefähig
Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)
Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) — etwa Wartung von Rauchwarnmeldern oder Lüftungsanlagen — sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind.
Das gehört dazu
- Wartung Rauchwarnmelder
- Dachrinnenreinigung
- Wartung Lüftungsanlage
- Prüfung von Feuerlöschern
- Legionellenprüfung (str.)
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
- nach Einheiten
Worauf Sie achten müssen
- Eine pauschale Klausel „sonstige Betriebskosten“ genügt nach herrschender Meinung nicht — die Position muss konkret benannt sein.
- Erstanschaffung (z. B. von Rauchwarnmeldern) ist nicht umlagefähig.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 17 BetrKVGesetzestext
Häufige Fragen
Muss die Position im Mietvertrag stehen?
Ja. Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag namentlich genannt sind.
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.