§ 2 Nr. 17 BetrKVteilweise umlagefähig

Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV)

Sonstige Betriebskosten (§ 2 Nr. 17 BetrKV) — etwa Wartung von Rauchwarnmeldern oder Lüftungsanlagen — sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag konkret benannt sind.

Das gehört dazu

  • Wartung Rauchwarnmelder
  • Dachrinnenreinigung
  • Wartung Lüftungsanlage
  • Prüfung von Feuerlöschern
  • Legionellenprüfung (str.)

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Wohnfläche
  • nach Einheiten

Worauf Sie achten müssen

  • Eine pauschale Klausel „sonstige Betriebskosten“ genügt nach herrschender Meinung nicht — die Position muss konkret benannt sein.
  • Erstanschaffung (z. B. von Rauchwarnmeldern) ist nicht umlagefähig.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 17 BetrKVGesetzestext

Häufige Fragen

Muss die Position im Mietvertrag stehen?

Ja. Sonstige Betriebskosten sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag namentlich genannt sind.

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Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

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