§ 2 Nr. 10 BetrKVteilweise umlagefähig
Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung
Die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen (§ 2 Nr. 10 BetrKV) sind umlagefähig — die Neuanlage oder Neupflanzung dagegen nicht.
Das gehört dazu
- Rasenmähen
- Baum- und Heckenschnitt
- Pflege von Wegen und Spielplätzen
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Wohnfläche
Worauf Sie achten müssen
- Neuanlage und Neupflanzung sind Instandhaltung, nicht umlagefähig.
- Die Ersatzpflanzung abgestorbener Pflanzen ist umstritten.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKVGesetzestext
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.