§ 2 Nr. 10 BetrKVteilweise umlagefähig

Gartenpflege in der Nebenkostenabrechnung

Die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen (§ 2 Nr. 10 BetrKV) sind umlagefähig — die Neuanlage oder Neupflanzung dagegen nicht.

Das gehört dazu

  • Rasenmähen
  • Baum- und Heckenschnitt
  • Pflege von Wegen und Spielplätzen

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Wohnfläche

Worauf Sie achten müssen

  • Neuanlage und Neupflanzung sind Instandhaltung, nicht umlagefähig.
  • Die Ersatzpflanzung abgestorbener Pflanzen ist umstritten.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 10 BetrKVGesetzestext

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