§ 2 Nr. 6 BetrKVumlagefähig
Verbundene Heizungs-/Warmwasseranlagen abrechnen
Wird Warmwasser aus der Heizungsanlage miterzeugt (Verbundanlage, § 2 Nr. 6 BetrKV), muss der Warmwasseranteil nach der Formel des § 9 HeizkostenV rechnerisch abgetrennt werden.
Das gehört dazu
- Gemeinsame Brennstoffkosten für Heizung und Warmwasser
Üblicher Verteilerschlüssel
- nach Verbrauch
Worauf Sie achten müssen
- Ohne rechnerische Trennung des Warmwasseranteils ist die Abrechnung angreifbar.
Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 6 BetrKV, § 9 HeizkostenVGesetzestext
Position direkt korrekt abrechnen
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Abrechnung startenDieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.