§ 2 Nr. 6 BetrKVumlagefähig

Verbundene Heizungs-/Warmwasseranlagen abrechnen

Wird Warmwasser aus der Heizungsanlage miterzeugt (Verbundanlage, § 2 Nr. 6 BetrKV), muss der Warmwasseranteil nach der Formel des § 9 HeizkostenV rechnerisch abgetrennt werden.

Das gehört dazu

  • Gemeinsame Brennstoffkosten für Heizung und Warmwasser

Üblicher Verteilerschlüssel

  • nach Verbrauch

Worauf Sie achten müssen

  • Ohne rechnerische Trennung des Warmwasseranteils ist die Abrechnung angreifbar.

Rechtsgrundlage: § 2 Nr. 6 BetrKV, § 9 HeizkostenVGesetzestext

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